Artikel 1 – GOAL

1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden “die Bedingungen”) regeln die Bedingungen für den Verkauf der von SAS NEWMAT, einem bei der RCS Lille registrierten Unternehmen, vertriebenen Produkte an Gewerbetreibende (im Folgenden “der Kunde”) Métropole unter der Nummer 339 704 595 in der Rue du Général 22 in HAUBOURDIN (59320), Frankreich, nachstehend “NEWMAT” genannt.

1.2. NEWMAT ist spezialisiert auf die Herstellung und den Vertrieb von Spanndecken sowie Zubehör und Verbrauchsmaterialien.

1.3. Jede Bestellung impliziert die ausdrückliche Annahme dieser Bedingungen. Die Parteien sind sich einig, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen verschiedenen Bestimmungen, auch außerhalb der Gegenwart, einschließlich der Einkaufsbedingungen, diese Bedingungen in jedem Fall vorherrschen.

1.4. In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften behält sich NEWMAT das Recht vor, von bestimmten Klauseln dieser Verkaufsbedingungen abhängig von Denkverhandlungen mit dem Kunden durch die Festlegung spezifischer Verkaufsbedingungen abzuweichen.

Artikel 2 – PRODUKTE

2.1. NEWMAT stellt dem Kunden die Eigenschaften aller zum Verkauf angebotenen Produkte zur Verfügung.

2.2. Um jedoch die Qualität, Verfügbarkeit der Produkte sowie die normativen Bestimmungen zu erfüllen, behält sich NEWMAT die Möglichkeit vor, bestimmte Eigenschaften der Produkte jederzeit, auch nach der Bestellung, ohne die Spezifikationen wesentlicher Merkmale können jedoch beeinträchtigt werden.

 

Artikel 3 – ORDER

3.1. Auf Bestellung müssen Sie jede Bestellung auf den Produkten auf dem Angebot verstehen und von NEWMAT akzeptiert.

3.2. Die Bestellung kann auf jede schriftliche Weise, aber keineswegs mündlich, insbesondere telefonisch, erfolgen. Insbesondere gilt jeder vom Kunden versandte Plan, ohne eine Angebotsanfrage ausdrücklich zu erwähnen, als eine feste und unwiderrufliche Bestellung.

3.3. Vom Kunden angeforderte Änderungen können im Rahmen der Möglichkeiten von NEWMAT und nach eigenem Ermessen nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. In einem solchen Fall wird NEWMAT von den vereinbarten Fristen für seine Ausführung und Lieferung entbindet.

3.4. NEWMAT behält sich das Recht vor, eine Bestellung aus technischen Gründen nicht zu erfüllen. In diesem Fall wird die Ablehnung innerhalb von 24 Arbeitsstunden per E-Mail mitgeteilt, sobald das angenommene Angebot oder der vom Kunden gesendete Plan eingegangen ist.

3.5. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung der Bestellung durch den Kunden nach dessen Annahme durch NEWMAT aus einem anderen Grund als der unter Artikel 10 fallenden höheren Gewalt wird jede an die Bestellung geleistete Anzahlung von NEWMAT zu einer Rückerstattung führen.

Artikel 4 – DIE LIEFERUNG

4.1. Die Produkte gehen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4.2. Das Verlust- und Verschlechterung Risiko geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Produkte geliefert werden.

4.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, die bestellten Produkte auf eigene Kosten zugunsten von NEWMAT durch Ad-hoc-Versicherung bis zur vollständigen Eigentumsübertragung zu versichern und bei Lieferung gegenüber zu begründen. Andernfalls wäre NEWMAT berechtigt, die Lieferung bis zur Vorlage dieses Nachweises zu verzögern.

4.4. Es wird vereinbart, dass der incoterm “EXW loaded” auf jeden ausländischen Kunden angewendet wird, auch wenn NEWMAT den Transport unterstützt.

4.5. Die in der Bestellung, im Angebot oder in einem anderen Dokument angegebene Lieferzeit wird als Hinweis angegeben, da NEWMAT die Verpflichtungen und Einschränkungen der Lieferanten und/oder des Spediteurs nicht ersetzen kann.

4.6. Der Kunde erkennt an, dass es Sache des Beförderers ist, die Lieferung zu leisten, da NEWMAT seine Verpflichtung zur Ausstellung erfüllt hat, sobald die verkaufte Ware an den Spediteur übergeben wurde, der sie von ganzem Herzen angenommen hat.

4.7. Der Kunde hat daher keine Garantie gegen das Ladegerät im Falle der Nichtlieferung der beförderten Ware.

 

Artikel 5 – RATES UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bestellung dem Kunden gemäß den Bedingungen der Bestellung oder dem Tarif in Rechnung gestellt wird, der von NEWMAT während der letzten identischen oder ähnlichen Bestellung gewährt wurde.

5.2. Die Zahlung einer Anzahlung auf die Bestellung oder fällig nach den üblichen Bedingungen der Bestellung ist vor Dem Start der Produktion.

5.3. Das Fälligkeitsdatum der Zahlung wird auf der Rechnung festgelegt, die dem Kunden gegeben wurde. Alle Abgaben, Gebühren und Steuern, die die Ausführung dieser Abgaben verursachen kann, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden.

5.4. Die zur Annahme versandten Entwürfe sind an NEWMAT zurückzugeben, die unter den acht Sendungen angenommen wurden.

5.5. NEWMAT Preise sind netto und steuerfrei, Werksstart und Verpackung extra. Sie beinhalten keine Transporte, Zollgebühren oder Versicherungen, die in der Verantwortung des Kunden bleiben.

5.6. Gemäß Artikel L.441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs wird im Falle eines Zahlungsverzugs in Bezug auf den erwarteten Zahlungstermin auf der Rechnung eine Sanktion auf der Grundlage des Zinssatzes verhängt, den die Europäische Zentralbank auf ihre die jüngste Refinanzierung Operation zuzüglich 10 Prozentpunkte.

5.7. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde ohne Vorankündigung oder Aufforderung zur Anwendung einer gesetzlichen Pauschalzahlung für Inkassokosten in Höhe von 40 Euro (Artikel D.441-5 des französischen Handelskodex) verpflichtet.

Dieser Betrag wird konventionell um 10 des steuerfreien Betrags des unbezahlten Betrags erhöht.

5.8. Verspätete Strafen sind ohne Rückruf zahlbar.

5.9. Im Falle einer vorzeitigen Abrechnung werden keine Rabatte gewährt.

5.10. Eine Änderung des Tarifs, die durch das Auftreten von technischen Bedingungen gerechtfertigt ist, die der Kunde am Tag der Bestellung nicht erläutert, wird Gegenstand einer Mitteilung sein, die mit allen an den Kunden adressierten Mitteln gerichtet ist.

 

Artikel 6 – ZAHLUNGSGARANTIEN

6.1. Für die Annahme einer Bestellung berücksichtigt NEWMAT die ausreichenden finanziellen Garantien des Kunden, der sich verpflichtet, die bei Fälligkeit fälligen Beträge zu begleichen.

6.2. Hat NEWMAT ernsthafte oder spezifische Gründe, Zahlungsschwierigkeiten des Kunden am oder nach dem Bestelldatum zu befürchten, oder hat der Kunde nicht mehr die gleichen Zahlungsgarantien wie zum Zeitpunkt der Annahme des sich NEWMAT das Recht vorbehält, die Annahme der Bestellung oder die Fortsetzung ihrer Ausführung der Barzahlung oder der Bereitstellung zusätzlicher Garantien durch den Kunden zugunsten von NEWMAT unterzuordnen.

6.3. Wird die Barzahlung abgelehnt, ohne dass der Kunde ausreichende Garantien bietet, kann NEWMAT die Lieferung der erteilten Bestellung verweigern und die betroffenen Produkte liefern, ohne dass der Kunde eine Entschädigung verlangen kann.

 

Artikel 7 – PRODUKT GARANTIE

7.1. Am Tag der Lieferung muss der Kunde die Einhaltung der Bestellung durch das Produkt überprüfen, insbesondere die Überprüfung der gelieferten Qualität und der gelieferten Mengen.

7.2. Die Lieferung der Ware erfolgt durch Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden.

7.3. Es ist Anschaffungsmandant, Beweise vorzulegen, um die Realität eines offensichtlichen Mangels oder einer möglichen Nichteinhaltung nachzuweisen. NEWMAT behält sich das Recht vor, Alle Ergebnisse oder Vor-Ort-Audits vorzunehmen.

7.4. In Ermangelung spezifischer und begründeter Vorbehalte über den Zustand der Ware, die auf dem Lieferauftrag des Spediteurs am Tag der Lieferung oder am letzten Tag der Lieferung im Falle einer bruchstückhaften Lieferung mitgeteilt und dem Spediteur durch empfohlenes Schreiben mit Der Kunde kann innerhalb von drei (3) Tagen die Nichterfüllung der Produkte in Bezug auf die Bestellung oder einen offensichtlichen Mangel nicht weiter verbrauchen.

7.5. Bei Nichteinhaltung der Ware hat der Kunde innerhalb von 48 Stunden mit einem Antrag auf Empfangsmitteilung an NEWMAT jede Bemerkung oder Beobachtung zu benachrichtigen und zu begründen, die eine mögliche Rücksendung der Ware rechtfertigt.

7.6. Im Falle der Rücksendung der nicht auf NEWMAT entfallenden Ware wird dem Kunden ein zusätzliches Management- und Logistik Paket in Rechnung gestellt.

7.7. Die Produkte werden gemäß Artikel 1641 und nach dem französischen Zivilgesetzbuch garantiert.

7.8. Die Produkte werden für ein (1) Jahr ab dem Datum der Lieferung garantiert, vorbehaltlich der Einhaltung der in den Artikeln 7.11 und 7.12.

Insbesondere ist das Halten der Schweißnähte der gestreckten Decken für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab Erhalt des Produkts durch den Kunden garantiert.

7.9. Die Garantie kann für jeden Ersatz von Produkten aktiviert werden, bei denen festgestellt wird, dass sie unter den Bedingungen, unter denen sie verkauft wurden, defekt sind, mit Ausnahme jeglicher Entschädigung für Nebenkosten oder Reparatur von direkten oder indirekten Schäden.

7.10. Diese Garantie ist auf den Austausch oder die Rückerstattung von Produkten beschränkt, die nicht konform sind oder von einem Defekt betroffen sind.

7.11. Der Austausch defekter Produkte verlängert die Dauer der Artikel 7.8-Garantie nicht.

7.12. Die Proben werden als Indikation geliefert, ohne die absolute Identität der Lieferungen zu garantieren. Die Abmessungen, Farben und Transluzenz der Produkte profitieren von den Toleranzen der Verwendung.

7.13. Die Materialien müssen gemäß den Anweisungen von NEWMAT verwendet werden und die Installation muss nach den Regeln des Stands der Technik durchgeführt werden. Ansonsten übernimmt NEWMAT keine Verantwortung für die Qualität und Leistung der verkauften Produkte.

7.14. Der Kunde wird darüber informiert, dass die Produkte unter optimalen atmosphärischen und Feuchtigkeit Bedingungen gelagert werden müssen. Insbesondere muss die Lagerung unter Temperaturbedingungen von etwa 20 Grad Celsius erfolgen. In jedem Fall sollte die Lagerung sechs (6) Wochen nicht überschreiten.

Bei einigen Produkten, wie z. B. Lacken, sollte die Zeit zwischen Empfang und Installation so kurz wie möglich sein.

 

Artikel 8 – EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Die Eigentumsübertragung unserer Produkte wird bis zur Abrechnung des gesamten vereinbarten Preises, des Hauptteils und des Zubehörs sowie etwaiger Gebühren und Strafen, auch bei Zahlungsfristen, ausgesetzt. Jede gegenteilige Klausel gilt als ungeschrieben.

8.2. NEWMAT kann sein Recht aus dieser Eigentumsvorbehaltsklausel für einen seiner Ansprüche auf alle seine Produkte im Besitz des Kunden geltend machen. NEWMAT kann sie zurücknehmen und sie als Entschädigung für unbezahlte Rechnungen geltend machen, unbeschadet der Abwicklung der laufenden Verkäufe und der Vernichtung der in Artikel 7 vorgesehenen Garantien.

 

ARTIKEL 9 – ENTSCHLIEßUNG

9.1. Abgesehen von den Fällen nach Artikel 10 und im Falle der Nichtzahlung oder Teilweise Zahlung einer einzigen Frist behält sich NEWMAT die Möglichkeit vor, den Vertrag für die Schäden und Beschwerden des Kunden zu erklären, nachdem die Absendung einer Mitteilung erfolglos blieb fünfzehn ( 15) Tage nach der ersten Präsentation beim Kunden. Diese Befugnis kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche ausgeübt werden. Im letzteren Fall kann NEWMAT eine Anzahlung als Ersatz für den entstandenen Schaden rechtlich zurückhalten.

9.2. Diese Entschließung wird es wert sein, die Rücksendung der gelieferten Ware zu bestellen.

Artikel 10 – KRAFTMACHUNG UND STARKE FÄLLE

10.1. Es wird unter höherer Gewalt oder zufälligen Fällen alle Fälle verstanden, einschließlich Gesamt- oder Teilstreiks, Unterbrechungen von Transportmitteln, Aussperrung Situationen, Unruhen, Unruhen, Maschinenbruch, Epidemie, Brände, Überschwemmungen, Katastrophen aufgrund der Kernspaltung des Atoms und in der Regel für alle Fälle, die von der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs anerkannt werden.

10.2. Der Kunde kann nach der Unterzeichnung der Bestellung oder der Annahme eines Angebots die Bestellung nicht stornieren, es sei denn, es handelt sich um eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der NEWMAT innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Ereignisses.

10.3. UNTER den gleichen Bedingungen kann NEWMAT die Lieferung sofort aussetzen oder die Bestellung stornieren.

Im Falle einer Lieferunterbrechung wird NEWMAT den Kunden über die Aussetzungsfrist informieren.

Der Kunde hat drei (3) Werktage ab Erhalt der Benachrichtigung Zeit, um seine Bestellung zu stornieren. Andernfalls gilt die neue Frist als angenommen.

10.4. Ebenso behält sich NEWMAT im Falle einer Übernahme von NEWMAT im Sinne von Art. L.233-3 des französischen Handelskodex das Recht vor, den Kunden ohne Strafe über die Stornierung der Bestellung in den gleichen Formen wie die unter Artikel 9 fallenden zu unterrichten.

 

Artikel 11 – DATEN MIT PERSÖNLICHEM ZEICHEN

11.1. Der Kunde hat zum Zeitpunkt seiner Bestellung verschiedene Informationen und vollständige Identifikationsdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail…) anzugeben, die er jederzeit Genauigkeit, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit garantiert und sich verpflichtet, unverzüglich den Anbieter über Änderungen seiner Situation informieren: Änderung der E-Mail-Adresse oder der physischen Adresse, Telefonnummer oder Referenzgesprächspartner.

11.2. Der Anbieter teilt dem Kunden mit, dass die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Angebots durchgeführte Datenerhebung ausschließlich dem Zweck dient, den in Artikel 1 erfassten Gegenstand zu erreichen.

11.3. Die Annahme des Angebots oder die Bestellung ist für die Zustimmung zur Verwaltung der Daten und, falls erforderlich, für die Weitergabe an einen potenziellen Lieferanten oder Subunternehmer geeignet.

11.4. Die erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren ab dem Datum der letzten Bestellung aufbewahrt.

11.5. In jedem Fall kann der Kunde die Offenlegung der verarbeiteten erhobenen personenbezogenen Daten verlangen, einen Antrag auf Änderung oder Berichtigung stellen, eine Anfrage zur Einschränkung der Verarbeitung oder einen Antrag auf Entfernung stellen, eine gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfrist, insbesondere im Zusammenhang mit der Garantiezeit oder der Verjährungsfrist, durch eine ausdrückliche Anfrage über die E-Mail-Adresse newmat@newmat.com.

Der Kunde hat auch die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Ansprüche im Sinne der EU-Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 geltend zu machen.

 

Artikel 12 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

12.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung des Vertrags werden die Vertragsparteien zusammenkommen, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Wird ein Sachverständiger zur Beilegung einer Streitigkeit bestellt oder ausgewählt, so werden die Expertenhonorare von der als verantwortlich benannten Partei getragen.

12.2. In Ermangelung einer gütlichen Einigung wird jede Streitigkeit über die Vollstreckung dieser Bedingungen vor das Handelsgericht von Lille Métropole gebracht, das ungeachtet eines Rechtsmittels als Garantie, Konservatorium Verfahren oder Verweisung nach französischem Recht entscheidet. oder jede Einwand gegen eine unterhaltspflichtiger Verfügung.